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JUNIA…wir hören zu

Das einmal festgelegte, für alle Zeit steuerlich und betriebswirtschaftlich beste Konzept gibt es nicht. Was heute optimal ist, wird morgen bereits überholt sein.

Daher bestimmen zwei zentrale Themen unsere tägliche Arbeit:

 

KOMMUNIKATION:

Wir nehmen uns Zeit für Sie. Wo andere bereits reden, hören wir noch zu. Nur laufende, wechselseitige Kommunikation garantiert, dass wir gemeinsam agieren, anstatt nur zu reagieren.

 

KRITIK:

Stetiges Hinterfragen von Bestehendem gewährleistet Ihren Erfolg.

“Stetig suchend das Bessere finden” (Sir Karl R. Popper)

Aktuelles

Service - Info- und Checklisten

Schenkungen - Meldepflicht

Kategorien: Info-Corner , Informationen

Seit 1.8.2008 besteht keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Schenkungen über einem bestimmten Betrag sind jedoch meldepflichtig.

Meldepflichtig sind grundsätzlich alle

  • Schenkungen unter Lebenden gemäß § 3 ErbStG
  • Zweckzuwendungen unter Lebenden gemäß § 4 Z 2 ErbStG

Die Meldepflicht besteht beim Erwerb von

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
  • Betrieben und Teilbetrieben, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen oder
  • beweglichem körperlichem Vermögen und immateriellen Vermögensgegenständen

In allen Fällen muss der Erwerber oder der Geschenkgeber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben.

Nicht angezeigt werden müssen:

  • Schenkungen unter Angehörigen bis 50.000 €. Bei Schenkungen innerhalb eines Jahres darf der gemeine Wert aller Schenkungen diesen Betrag nicht übersteigen.
  • Schenkungen unter anderen Personen bis 15.000 €. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren Erwerbe von derselben Person dürfen die gemeinen Werte dieser Erwerbe 15.000 € nicht übersteigen.
  • Bestimmte Schenkungen gemäß § 15 ErbStG
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 € sowie Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
  • Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken (allerdings Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)

Zur Anzeige verpflichtet sind folgende Personen:

  • Erwerber
  • Geschenkgeber
  • Rechtsanwalt / Notar

Die Frist für die Anzeige beträgt drei Monate ab dem Erwerb. Sie ist elektronisch an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.

JUNIA…wir hören zu

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Daher bestimmen zwei zentrale Themen unsere tägliche Arbeit:

 

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Schenkungen - Meldepflicht

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Seit 1.8.2008 besteht keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Schenkungen über einem bestimmten Betrag sind jedoch meldepflichtig.

Meldepflichtig sind grundsätzlich alle

  • Schenkungen unter Lebenden gemäß § 3 ErbStG
  • Zweckzuwendungen unter Lebenden gemäß § 4 Z 2 ErbStG

Die Meldepflicht besteht beim Erwerb von

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
  • Betrieben und Teilbetrieben, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen oder
  • beweglichem körperlichem Vermögen und immateriellen Vermögensgegenständen

In allen Fällen muss der Erwerber oder der Geschenkgeber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben.

Nicht angezeigt werden müssen:

  • Schenkungen unter Angehörigen bis 50.000 €. Bei Schenkungen innerhalb eines Jahres darf der gemeine Wert aller Schenkungen diesen Betrag nicht übersteigen.
  • Schenkungen unter anderen Personen bis 15.000 €. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren Erwerbe von derselben Person dürfen die gemeinen Werte dieser Erwerbe 15.000 € nicht übersteigen.
  • Bestimmte Schenkungen gemäß § 15 ErbStG
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 € sowie Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
  • Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken (allerdings Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)

Zur Anzeige verpflichtet sind folgende Personen:

  • Erwerber
  • Geschenkgeber
  • Rechtsanwalt / Notar

Die Frist für die Anzeige beträgt drei Monate ab dem Erwerb. Sie ist elektronisch an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.