Bekanntlich wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 seit Beginn des Jahres die Altersobergrenze für die Auszahlung der Familienbeihilfe auf 24 Jahre bzw. in Ausnahmefällen auf 25 Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus wurde auch die erst im Jahr 2008 eingeführte 13. Familienbeihilfegestrichen und durch ein „Schulstartgeld“ von 100 € im September für Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren ersetzt. Die beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurden nun von diesem behandelt. Der VfGH hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass er in den Maßnahmen keine verfassungswidrige Vorgehensweise sieht und diese im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraumsdes Gesetzgebers liegen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, neben der in 12 Teilbeträgen ausbezahlten Familienbeihilfe Sonderzahlungen für bestimmte Monate vorzusehen. Es sei allerdings nicht unsachlich, wenn er davon ausgeht, dass in der Altersgruppe der Sechs- bis Fünfzehnjährigen (im Wesentlichen also die Gruppe der Pflichtschüler) bei Schulbeginn typischerweise ein besonderer Mehraufwand entsteht, der durch die allgemein altersabhängige Staffelung der Familienbeihilfe nicht hinreichend berücksichtig wird.
Bekanntlich wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 seit Beginn des Jahres die Altersobergrenze für die Auszahlung der Familienbeihilfe auf 24 Jahre bzw. in Ausnahmefällen auf 25 Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus wurde auch die erst im Jahr 2008 eingeführte 13. Familienbeihilfegestrichen und durch ein „Schulstartgeld“ von 100 € im September für Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren ersetzt. Die beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurden nun von diesem behandelt. Der VfGH hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass er in den Maßnahmen keine verfassungswidrige Vorgehensweise sieht und diese im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraumsdes Gesetzgebers liegen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, neben der in 12 Teilbeträgen ausbezahlten Familienbeihilfe Sonderzahlungen für bestimmte Monate vorzusehen. Es sei allerdings nicht unsachlich, wenn er davon ausgeht, dass in der Altersgruppe der Sechs- bis Fünfzehnjährigen (im Wesentlichen also die Gruppe der Pflichtschüler) bei Schulbeginn typischerweise ein besonderer Mehraufwand entsteht, der durch die allgemein altersabhängige Staffelung der Familienbeihilfe nicht hinreichend berücksichtig wird.