Klienten-Info
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Artikel zum Thema: Aussetzungszinsen

Anhebung von Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen

August 2011
Kategorien: Klienten-Info

Nach mehr als zwei Jahren unveränderter Zinsen hat nun die durch die Erhöhung des Basiszinssatzes durch den EZB-Rat ausgelöste Anpassungsautomatik dazu geführt, dass auch die Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen entsprechend hinaufgesetzt wurden. Seit 13.7.2011 betragen die entsprechenden Jahreszinsen daher:

ab 13.7.2011 bisher
Stundungszinsen 5,38 % 4,88 %
Aussetzungszinsen 2,88 % 2,38 %
Anspruchszinsen 2,88 % 2,38 %

Bekanntlich werden Stundungszinsen für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Aussetzungszinsen fallen dann an, wenn gegen eine Steuernachzahlung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird und anstatt einer Stundung bis zur Entscheidung über die Berufung eine Aussetzung der Einhebung beantragt wird. Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres angelastet bzw. gutgeschrieben. Derartige Anspruchszinsen sind weder steuerlich abzugsfähig noch im Falle einer Gutschrift steuerpflichtig.

Bild: © Boggy - Fotolia

JUNIA…wir beraten

Artikel zum Thema: Aussetzungszinsen

Anhebung von Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen

August 2011
Kategorien: Klienten-Info

Nach mehr als zwei Jahren unveränderter Zinsen hat nun die durch die Erhöhung des Basiszinssatzes durch den EZB-Rat ausgelöste Anpassungsautomatik dazu geführt, dass auch die Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen entsprechend hinaufgesetzt wurden. Seit 13.7.2011 betragen die entsprechenden Jahreszinsen daher:

ab 13.7.2011 bisher
Stundungszinsen 5,38 % 4,88 %
Aussetzungszinsen 2,88 % 2,38 %
Anspruchszinsen 2,88 % 2,38 %

Bekanntlich werden Stundungszinsen für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Aussetzungszinsen fallen dann an, wenn gegen eine Steuernachzahlung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird und anstatt einer Stundung bis zur Entscheidung über die Berufung eine Aussetzung der Einhebung beantragt wird. Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres angelastet bzw. gutgeschrieben. Derartige Anspruchszinsen sind weder steuerlich abzugsfähig noch im Falle einer Gutschrift steuerpflichtig.

Bild: © Boggy - Fotolia