Die elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt soll zur Verwaltungsvereinfachung beitragen und auch mögliche Fehler durch Medienbrüche bzw. manuelle Eingaben – wie sie etwa bei der Verwendung einer Zahlungsanweisung („Erlagschein“) vorkommen können – verhindern. Durch Verordnung hat das BMF unlängst (VO zur achten Änderung der Finanz-Online VO 2006 vom 16.2.2016, BGBl II 2016/46) die im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 beschlossene Änderung konkretisiert. Ab 1.4.2016 hat die Zahlung von Abgaben an das Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige schon bisher das Electronic-Banking-System (e-banking) seiner Bank zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen genutzt hat und ihm somit die verpflichtende elektronische Zahlung an das Finanzamt zugemutet werden kann. Überdies bzw. wohl eher implizit setzt die Verordnung voraus, dass der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:
Im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das e-banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet oder
im Wege des „eps“-Verfahrens („e-payment standard“), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht.
Folglich muss ab April 2016 das eps-Verfahren in FinanzOnline genutzt werden, sofern das e-banking-System des Kreditinstituts nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“ verfügt. Von einer elektronischen Überweisung kann weiterhin abgesehen werden, wenn bisherkein e-banking-System genutzt wurde (selbst wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt). Dann muss die Zahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die Zahlungen an das Finanzamt und insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. USt, Lohnsteuer usw.) richtig zugeordnet werden. Ansonsten kann das Finanzamt bei den Selbstbemessungsabgaben nämlich mangels korrekter Zuordnung eine verspätete Entrichtung annehmen und Säumniszuschläge festsetzen.
Da ab 1. April 2016 den Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungenkeine Zahlungsanweisungen (Erlagscheine) mehr beiliegen werden, muss im Falle der fehlenden Zumutbarkeit der elektronischen Überweisung die Zusendung von Erlagscheinen beim Finanzamt beantragt werden (durch formloses Schreiben, Telefon, Fax). FinanzOnline-Teilnehmern, welche der elektronischen Zustellung in die DataBox (z.B. von Bescheiden) zugestimmt haben, werden ab 1.4.2016 auch die Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungenelektronischzugestellt.
Die elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt soll zur Verwaltungsvereinfachung beitragen und auch mögliche Fehler durch Medienbrüche bzw. manuelle Eingaben – wie sie etwa bei der Verwendung einer Zahlungsanweisung („Erlagschein“) vorkommen können – verhindern. Durch Verordnung hat das BMF unlängst (VO zur achten Änderung der Finanz-Online VO 2006 vom 16.2.2016, BGBl II 2016/46) die im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 beschlossene Änderung konkretisiert. Ab 1.4.2016 hat die Zahlung von Abgaben an das Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige schon bisher das Electronic-Banking-System (e-banking) seiner Bank zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen genutzt hat und ihm somit die verpflichtende elektronische Zahlung an das Finanzamt zugemutet werden kann. Überdies bzw. wohl eher implizit setzt die Verordnung voraus, dass der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:
Im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das e-banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet oder
im Wege des „eps“-Verfahrens („e-payment standard“), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht.
Folglich muss ab April 2016 das eps-Verfahren in FinanzOnline genutzt werden, sofern das e-banking-System des Kreditinstituts nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“ verfügt. Von einer elektronischen Überweisung kann weiterhin abgesehen werden, wenn bisherkein e-banking-System genutzt wurde (selbst wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt). Dann muss die Zahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die Zahlungen an das Finanzamt und insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. USt, Lohnsteuer usw.) richtig zugeordnet werden. Ansonsten kann das Finanzamt bei den Selbstbemessungsabgaben nämlich mangels korrekter Zuordnung eine verspätete Entrichtung annehmen und Säumniszuschläge festsetzen.
Da ab 1. April 2016 den Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungenkeine Zahlungsanweisungen (Erlagscheine) mehr beiliegen werden, muss im Falle der fehlenden Zumutbarkeit der elektronischen Überweisung die Zusendung von Erlagscheinen beim Finanzamt beantragt werden (durch formloses Schreiben, Telefon, Fax). FinanzOnline-Teilnehmern, welche der elektronischen Zustellung in die DataBox (z.B. von Bescheiden) zugestimmt haben, werden ab 1.4.2016 auch die Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungenelektronischzugestellt.