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Kein Unfallversicherungsschutz bei privaten Tätigkeiten auf dem Nachhauseweg von der Arbeit


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Kein Unfallversicherungsschutz bei privaten Tätigkeiten auf dem Nachhauseweg von der Arbeit

Februar 2017
Kategorien: Management-Info

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst (GZ 10 ObS 133/16f vom 11.11.2016) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie weitreichend der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Im konkreten Fall machte ein Lehrer einer Polizeischule nach dem Unterricht auf seiner Heimfahrt von der Arbeit in einem kleinen Waldstück Halt, um ins Gebüsch zu urinieren. Dabei schlug ihm ein Ast ins linke Auge, wodurch er auf diesem Auge eine bleibende Verletzung davontrug. Der verletzte Lehrer sah die Voraussetzungen eines Dienstunfalls als gegeben und begehrte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Versehrtenrente). Er begründete dies auch damit, dass er während seiner Lehrtätigkeit an der Polizeischule nicht die Toilette aufsuchen konnte und somit der Abstecher in das Waldstück die erste Möglichkeit darstellte, seinem menschlichen Bedürfnis nachzukommen.

Örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

Für die Anerkennung als Dienstunfall wird vorausgesetzt, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet hat. Davon sind Unfälle umfasst, die auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte passieren. Gemäß früherer Rechtsprechung ist wesentlich, dass es sich um einen mit dem Dienst zusammenhängenden direkten Weg handelt, welcher in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Hingegen fallen dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Verhaltensweisen grundsätzlich nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dies betrifft etwa Essen und Trinken, Schlafen, Körperpflege, den Einkauf von Lebensmitteln und auch die Verrichtung der Notdurft. Der OGH betonte, dass bei diesen Aktivitäten eine Unterbrechung des geschützten (Arbeits)Weges vorliegt und für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz besteht.

Innerer Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit als Graubereich?

Eine positive Ausnahme i.S.d. Fortbestehens des Versicherungsschutzes gilt dem OGH folgend allerdings dann, wenn der Unfall wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder durch die Arbeitstätigkeit verursacht wurde (z.B. aufgrund von Arbeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko). Ebenso wenig geht der Versicherungsschutz verloren, wenn eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit räumlich und zeitlich betrachtet nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der (versicherten) betrieblichen Tätigkeit besteht.

Wenngleich es im vorliegenden Fall zu einer unglücklichen Verkettung von Umständen gekommen ist, zeigt die OGH-Entscheidung, dass die Reichweite des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes eng auszulegen ist. Das Abweichen vom direkten Dienstweg aus letztlich persönlichen Gründen kann dann zusätzlich zur körperlichen Beeinträchtigung mangels (gesetzlichen) Versicherungsschutzes auch noch finanziell unangenehm werden.

Bild: © John Hurst - Fotolia

JUNIA…wir beraten

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst (GZ 10 ObS 133/16f vom 11.11.2016) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie weitreichend der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Im konkreten Fall machte ein Lehrer einer Polizeischule nach dem Unterricht auf seiner Heimfahrt von der Arbeit in einem kleinen Waldstück Halt, um ins Gebüsch zu urinieren. Dabei schlug ihm ein Ast ins linke Auge, wodurch er auf diesem Auge eine bleibende Verletzung davontrug. Der verletzte Lehrer sah die Voraussetzungen eines Dienstunfalls als gegeben und begehrte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Versehrtenrente). Er begründete dies auch damit, dass er während seiner Lehrtätigkeit an der Polizeischule nicht die Toilette aufsuchen konnte und somit der Abstecher in das Waldstück die erste Möglichkeit darstellte, seinem menschlichen Bedürfnis nachzukommen.

Örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

Für die Anerkennung als Dienstunfall wird vorausgesetzt, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet hat. Davon sind Unfälle umfasst, die auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte passieren. Gemäß früherer Rechtsprechung ist wesentlich, dass es sich um einen mit dem Dienst zusammenhängenden direkten Weg handelt, welcher in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Hingegen fallen dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Verhaltensweisen grundsätzlich nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dies betrifft etwa Essen und Trinken, Schlafen, Körperpflege, den Einkauf von Lebensmitteln und auch die Verrichtung der Notdurft. Der OGH betonte, dass bei diesen Aktivitäten eine Unterbrechung des geschützten (Arbeits)Weges vorliegt und für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz besteht.

Innerer Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit als Graubereich?

Eine positive Ausnahme i.S.d. Fortbestehens des Versicherungsschutzes gilt dem OGH folgend allerdings dann, wenn der Unfall wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder durch die Arbeitstätigkeit verursacht wurde (z.B. aufgrund von Arbeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko). Ebenso wenig geht der Versicherungsschutz verloren, wenn eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit räumlich und zeitlich betrachtet nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der (versicherten) betrieblichen Tätigkeit besteht.

Wenngleich es im vorliegenden Fall zu einer unglücklichen Verkettung von Umständen gekommen ist, zeigt die OGH-Entscheidung, dass die Reichweite des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes eng auszulegen ist. Das Abweichen vom direkten Dienstweg aus letztlich persönlichen Gründen kann dann zusätzlich zur körperlichen Beeinträchtigung mangels (gesetzlichen) Versicherungsschutzes auch noch finanziell unangenehm werden.

Bild: © John Hurst - Fotolia