Im Rahmen der 2008 in D in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform wurde der KSt-Satz von 25% auf 15% gesenkt. Durch Änderungen bei der Gewerbesteuer kommt es allerdings nur zu einer Entlastung von rund 8 bis 9,5%-Punkten. Zwar wird die für die Berechnung der Gewerbesteuer notwendige Steuermesszahl von 5% auf 3,5% gesenkt, jedoch verliert die Gewerbesteuer ihre Abzugsfähigkeit bei Berechnung der Gewerbesteuer selbst sowie bei Berechnung der KSt. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erhöht sich außerdem - 100.000 EUR Freibetrag sind zu berücksichtigen - um 25% bestimmter direkter und indirekter Zinsanteile (diese Betriebsausgaben wirken nur zu 75%). Für exakte Folgen auf die Ertragsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften ist noch der in der jeweiligen Gemeinde unterschiedlich hohe Gewerbesteuerhebesatz zu berücksichtigen. Trotz Senkung des KSt-Satzes bleibt unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung und des Solidaritätszuschlags Ö mit einer KSt von 25% im Regelfall attraktiver.
Ausgeschüttete Gewinne im Privatvermögen
Einkommensteuerpflichtige Anteilseigner unterwerfen die ausgeschütteten Gewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50% dem progressiven Einkommensteuertarif. Mit der Beteiligung zusammenhängende Kosten mindern zur Hälfte die Bemessungsgrundlage. In Ö unterliegen ausgeschüttete Gewinne der KESt (25%) bzw. dem halben Durchschnittsteuersatz. Ab 1.1.2009 soll auch in D eine der KESt vergleichbare 25%ige Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) eingeführt werden - mit den ausgeschütteten Gewinnen zusammenhängende Werbungskosten sind dann nicht mehr abzugsfähig. Die Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen wird folglich zukünftig in D regelmäßig höher als in Ö sein.
Weitere Reformbestandteile
Einführung der „begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne“ für Personengesellschaften (ähnlich § 11a öEStG). Der begünstigte Steuersatz beträgt 28,25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag).
Kleine und mittlere Personenunternehmen dürfen unabhängig von der Rechtsform 40% der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter als Investitionsabzug sofort steuermindernd geltend machen (zeitliche Vorverlagerung der AfA).
Abschaffung der degressiven AfA (nur lineare AfA zulässig).
Beschränkung des Schuldzinsensabzugs durch die „Zinsschranke“ (Freigrenze des Zinsschuldenüberhangs iHv. € 1 Mio).
Sofortabzugsgebot als GWG bei Unterschreiten von € 150 (vorher € 410). Einführung eines jährlichen Sammelpostens für Wirtschaftsgüter zwischen € 150 und € 1.000 (Abschreibung über 5 Jahre).
Verschärfende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Mantelkauf.
Im Rahmen der 2008 in D in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform wurde der KSt-Satz von 25% auf 15% gesenkt. Durch Änderungen bei der Gewerbesteuer kommt es allerdings nur zu einer Entlastung von rund 8 bis 9,5%-Punkten. Zwar wird die für die Berechnung der Gewerbesteuer notwendige Steuermesszahl von 5% auf 3,5% gesenkt, jedoch verliert die Gewerbesteuer ihre Abzugsfähigkeit bei Berechnung der Gewerbesteuer selbst sowie bei Berechnung der KSt. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erhöht sich außerdem - 100.000 EUR Freibetrag sind zu berücksichtigen - um 25% bestimmter direkter und indirekter Zinsanteile (diese Betriebsausgaben wirken nur zu 75%). Für exakte Folgen auf die Ertragsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften ist noch der in der jeweiligen Gemeinde unterschiedlich hohe Gewerbesteuerhebesatz zu berücksichtigen. Trotz Senkung des KSt-Satzes bleibt unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung und des Solidaritätszuschlags Ö mit einer KSt von 25% im Regelfall attraktiver.
Ausgeschüttete Gewinne im Privatvermögen
Einkommensteuerpflichtige Anteilseigner unterwerfen die ausgeschütteten Gewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50% dem progressiven Einkommensteuertarif. Mit der Beteiligung zusammenhängende Kosten mindern zur Hälfte die Bemessungsgrundlage. In Ö unterliegen ausgeschüttete Gewinne der KESt (25%) bzw. dem halben Durchschnittsteuersatz. Ab 1.1.2009 soll auch in D eine der KESt vergleichbare 25%ige Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) eingeführt werden - mit den ausgeschütteten Gewinnen zusammenhängende Werbungskosten sind dann nicht mehr abzugsfähig. Die Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen wird folglich zukünftig in D regelmäßig höher als in Ö sein.
Weitere Reformbestandteile
Einführung der „begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne“ für Personengesellschaften (ähnlich § 11a öEStG). Der begünstigte Steuersatz beträgt 28,25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag).
Kleine und mittlere Personenunternehmen dürfen unabhängig von der Rechtsform 40% der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter als Investitionsabzug sofort steuermindernd geltend machen (zeitliche Vorverlagerung der AfA).
Abschaffung der degressiven AfA (nur lineare AfA zulässig).
Beschränkung des Schuldzinsensabzugs durch die „Zinsschranke“ (Freigrenze des Zinsschuldenüberhangs iHv. € 1 Mio).
Sofortabzugsgebot als GWG bei Unterschreiten von € 150 (vorher € 410). Einführung eines jährlichen Sammelpostens für Wirtschaftsgüter zwischen € 150 und € 1.000 (Abschreibung über 5 Jahre).
Verschärfende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Mantelkauf.