Die seit dem 1.März 2006 in Kraft getretene Novelle zum Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) nimmt nun die im Jahre 2003 eingeführte Lockerung des TKG hinsichtlich der Zusendung elektronischer Post (einschließlich SMS) an Unternehmen ohne vorherige Zustimmung wieder zurück Ab nun werden für die Zusendung von E-Mail-Werbung an Unternehmen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Zusendung an Verbraucher d.h. der Empfänger muss im Vorhinein der Zusendung zustimmen. Eine Zusendung von Werbe-Mails ohne vorherige Zustimmung ist nur mehr unter folgenden Vorausetzungen gestattet, wenn
der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. (Robinsonliste: www.rtr.at)
Die seit dem 1.März 2006 in Kraft getretene Novelle zum Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) nimmt nun die im Jahre 2003 eingeführte Lockerung des TKG hinsichtlich der Zusendung elektronischer Post (einschließlich SMS) an Unternehmen ohne vorherige Zustimmung wieder zurück Ab nun werden für die Zusendung von E-Mail-Werbung an Unternehmen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Zusendung an Verbraucher d.h. der Empfänger muss im Vorhinein der Zusendung zustimmen. Eine Zusendung von Werbe-Mails ohne vorherige Zustimmung ist nur mehr unter folgenden Vorausetzungen gestattet, wenn
der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. (Robinsonliste: www.rtr.at)