Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Werksschliessungen und Produktionsstopps sind nicht notwendig.
Die Einschränkungen gelten vorübergehend von 16. bis 22.3.2020.
Bei Betrieben bei denen Fragen zur Anwendbarkeit aufgetreten sind hat die WKÖ eine Kriterienliste erstellt.
Bei Mischbetrieben (ein Teil der Tätigkeiten unzulässig, ein Teil zulässig gemäß Covid-19-Gesetz) ist nur mehr der zulässige Tätigkeitsbereich fortzuführen.
Welche Betriebe sind jedenfalls ausgenommen:
öffentliche Apotheken
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
Drogerien und Drogeriemärkte
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden
veterinärmedizinische Dienstleistungen
Verkauf von Tierfutter
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
Notfall-Dienstleistungen
Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
Tankstellen
Banken
Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahme des § 2 fällt, und Telekommunikation
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Werksschliessungen und Produktionsstopps sind nicht notwendig.
Die Einschränkungen gelten vorübergehend von 16. bis 22.3.2020.
Bei Betrieben bei denen Fragen zur Anwendbarkeit aufgetreten sind hat die WKÖ eine Kriterienliste erstellt.
Bei Mischbetrieben (ein Teil der Tätigkeiten unzulässig, ein Teil zulässig gemäß Covid-19-Gesetz) ist nur mehr der zulässige Tätigkeitsbereich fortzuführen.
Welche Betriebe sind jedenfalls ausgenommen:
öffentliche Apotheken
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
Drogerien und Drogeriemärkte
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden
veterinärmedizinische Dienstleistungen
Verkauf von Tierfutter
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
Notfall-Dienstleistungen
Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
Tankstellen
Banken
Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahme des § 2 fällt, und Telekommunikation
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege