Der Arbeitgeber hat für bestimmte Arbeitnehmer einen Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zu leisten. Nachdem dieser mit 1.1.2015bereits von 0,55% auf 0,45% gesenkt wurde, tritt jetzt mit 1.1.2016 eine weitere Reduktion ein. Der IESG-Zuschlag beträgt ab 1.1.2016 0,35 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten (auch für freie Dienstnehmer).
Der Arbeitgeber hat für bestimmte Arbeitnehmer einen Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zu leisten. Nachdem dieser mit 1.1.2015bereits von 0,55% auf 0,45% gesenkt wurde, tritt jetzt mit 1.1.2016 eine weitere Reduktion ein. Der IESG-Zuschlag beträgt ab 1.1.2016 0,35 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten (auch für freie Dienstnehmer).