Der Arbeitgeber ist laut OGH verpflichtet, dem Arbeitnehmer (LKW-/Autobus-Lenker) die Kosten für die Fahrerkarte in der Höhe von € 70,- zu vergüten. Laut BMF 14. März 2007 handelt es sich um einen Kostenersatz gem. § 26 Z 2 EStG, der zu keinen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften führt. Ausgaben des Arbeitnehmers für die Fahrerkarte sind regelmäßig keine Werbungskosten, weshalb auch allfällige Rückzahlungen von erhaltenen Vergütungen keine Werbungskosten darstellen.
Der Arbeitgeber ist laut OGH verpflichtet, dem Arbeitnehmer (LKW-/Autobus-Lenker) die Kosten für die Fahrerkarte in der Höhe von € 70,- zu vergüten. Laut BMF 14. März 2007 handelt es sich um einen Kostenersatz gem. § 26 Z 2 EStG, der zu keinen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften führt. Ausgaben des Arbeitnehmers für die Fahrerkarte sind regelmäßig keine Werbungskosten, weshalb auch allfällige Rückzahlungen von erhaltenen Vergütungen keine Werbungskosten darstellen.