Klienten-Info
242
page-template,page-template-full_width,page-template-full_width-php,page,page-id-242,bridge-core-2.5.7,ajax_fade,page_not_loaded,,qode-title-hidden,qode_grid_1400,footer_responsive_adv,qode-theme-ver-24.2,qode-theme-bridge,transparent_content,wpb-js-composer js-comp-ver-6.4.2,vc_responsive

Artikel zum Thema: Lohnsteuer-Wartungserlass

Kurz-Info: Unterschiedliche steuerliche Behandlung des KM-Geldes bei mehr als 30.000 KM

März 2006
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Ergänzend zu den Ausführungen in der Klienten-Info Oktober 2005 zu diesem Thema sei folgendes vermerkt:
Laut 2. Lohnsteuer-Wartungserlass vom 14. Dezember 2005 besteht weiterhin Steuerfreiheit, wenn die Reisevergütung gem. § 26 Z 4 EStG auf Grund lohngestaltender Vorschriften i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG ausbezahlt werden.
Umkehrschluss: KM-Gelder über 30.000 KM sind steuerpflichtig, wenn sie an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, die keinem Kollektivvertrag bzw. einem Kollektivvertrag ohne Dienstreisedefinition unterliegen. Gleiches gilt für diese Grenze übersteigende KM-Gelder bei Berufs- und Geschäftsreisen, bei welchen in diesem Fall nur die tatsächlichen Kosten absetzbar sind.
Derzeit prüft der VfGH die Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung. Die Auswirkung des Erkenntnisses bleibt abzuwarten.

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia

JUNIA…wir beraten

Artikel zum Thema: Lohnsteuer-Wartungserlass

Kurz-Info: Unterschiedliche steuerliche Behandlung des KM-Geldes bei mehr als 30.000 KM

März 2006
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Ergänzend zu den Ausführungen in der Klienten-Info Oktober 2005 zu diesem Thema sei folgendes vermerkt:
Laut 2. Lohnsteuer-Wartungserlass vom 14. Dezember 2005 besteht weiterhin Steuerfreiheit, wenn die Reisevergütung gem. § 26 Z 4 EStG auf Grund lohngestaltender Vorschriften i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG ausbezahlt werden.
Umkehrschluss: KM-Gelder über 30.000 KM sind steuerpflichtig, wenn sie an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, die keinem Kollektivvertrag bzw. einem Kollektivvertrag ohne Dienstreisedefinition unterliegen. Gleiches gilt für diese Grenze übersteigende KM-Gelder bei Berufs- und Geschäftsreisen, bei welchen in diesem Fall nur die tatsächlichen Kosten absetzbar sind.
Derzeit prüft der VfGH die Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung. Die Auswirkung des Erkenntnisses bleibt abzuwarten.

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia